KARL vor dem EuGH: Was der Schlussantrag zu Herstellerkosten für Pharma-Logistik und Versorgung bedeutet
Generalanwältin Juliane Kokott empfiehlt, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III der EU-Kommunalabwasserrichtlinie für nichtig zu erklären. Für Pharma-Warehouse, Kommissionierung und Distribution entsteht noch keine neue GDP-Pflicht - aber ein wichtiger Kosten- und Versorgungspfad bleibt offen.
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